CAP. 21—22. 59
Agricola positum castellum aut vi hostium expugnatum aut pactione ac fuga desertum; crebrae eruptiones; nam adversus moras obsidionis annuis copiis firmabantur. ita intre-
und die Schilderung durch mehrere an einander gereihte unvollstandige Sätze ist ganz in der Weise des Tacitus. Weitere Beispiele für diese letztere, die in den Annalen noch häufiger ist, s. c. 5. 9. 11. 13. 17. 30. 33. 37. 38. 40.
8. nam adversus moras obsidionis etc. Mit diesen Worten ftigt er ein neues Lob des Agricola hinsichtlich dcr Sicherstellung der Castelle hinza, nämlich dass er gegen etwaige lange Belagerungen derselben durch Mundvorrathe ftir ein ganzes Jahr Fürsorge ffetroffen habe, und zwar geschieht dies in der Form der sog. praeteritio mit einem nanij so dass es also eigentlich vollst&ndig heissen musste: de moris obsidionis non loquor, nam adversus has annuis copiis firmabantur. Die einfachsten F&lle dieser praeteritioy die wir auch im Deutschen nachahmen konnen^ sind diejenigen, wo die praeteritio in dem mit nam beginnenden Satze durch ein non Joquor oder dergleichen ausgesprochen und der den Grund dafttr enthaltende Umstand, wenn er 81 ch nicht aus dem Zusammenhang von selbst ergiebt, durch einen Zwischensatz oder durch irgend ein untergeordnetes Satzgliu(l ausgedrUckt wird, wo also, wie man sagen kann, das nam vor den zu begrUndenden Satz statt vor den begrUndenden gestellt wird. Von dieser Art sind z. B. die Stellen Cic. Brut 35, 133 (es sind vorher andere VorzUge des Rcdners Q. Catulus erw3,hnt) : nam de sono vocis et suavitate appellandamm Hterarum^ quoniam filium cognovistij noH exspectare quid dicam^ Sall. lug. 19, 2 (wo vorher einige andere phOnicische Stadte Africa's genannt sind): Nam de Carthagine tacere meHus puto quam parum dicere, quoniam aHo properare tempHs monet. Nach dicsem Muster wQrde also an unserer Stelle Tacitus haben sagen konnen : nam de moris obsidionis non loquorf adversus quas (oder quia adversus has) annuis copiis firmabantur. Von hier aus ist man aber noch einen Schritt weiter gegangen, indem man mit Weglassung eines non loquor oder dergl. unter nam lediglich den die Nichterwl^nung begrUndenden Umstand folgen lasst. So steht Cie. Brut 47, 176 : Nam Sex. frater eius . . . amtuleraty statt Sex. fratrem eius non commemoro , nam etc. , eben so das. 48, 178 : Nam Ofella etc, §. 179 : Nam T. Aufidius etc, ferner ebend. 43, 61 (wo vorher bemerkt ist, dass Crassus und Scaevola alle £hrenamter mit Ausnahme das Volkstribunats zusammen bekleidet): Nam censuram sine Scaevola gessit ( Crassus) : eum enim magistratum nemo Scaevolarum petivity wo vorher zu deuken ist: non loquor de censura; Sall. lug. 102, 11 (wo SuUa in einer Rede den Bocchus vorher, um ihn zum Anschluss an die Romer zu bewegen, auf die von diesen zu erwartenden Wohlthaten hingewiesen hat) : nam beUo quid valeat (popult$s Romanus), tute vides, wo vorher zu erganzen ist: de beUo uder de beUipericuHs non loquor; aus Tacitus selbst vgl. Ann. XIV, 12: Nam Silana, Hist. IV, 76: nam Germanos. In gleicher Weise ist also auch an unsrer Stelle ein non loquor de moris obsidionis vor nam vorauszudenken, und der Sinn der Stelle ist demnach : von langen Belagerungen aber, dic dazu h&tten dienen konnen, die Castelle durch Hunger zu bezwingen, konnte nicht die Rede sein, denn gegen diese u. s. w. (Bisher hat man an der Stelle deshalb Anstoss genommen, weil man darin die Erkl&rung fQr das zunachst vorausgehende crebrae erwptiones und nur fUr dieses suchte, und hat, weil dies nicht gelang, die Worte crebrae eruptiones entweder fUr un&cht erkl&ren oder